Eine Gesellschaft in der Form der GmbH erfüllt von Gesetzes wegen die Kaufmannseigenschaft. Die geschriebenen und ungeschriebenen Regelungen zum kaufmännischen Geschäftsverkehr und zum Handelsrecht greifen umfassend. Daran orientiert sich auch die erforderliche Sorgfalt eines GmbH-Geschäftsführers. Und wenn die Gesellschaft in eine finanzielle Krise oder finanzielle Schieflage gerät, verschärft sich dieser Maßstab kaufmännischer Sorgfalt weiter.
Kategorie: Gesellschaftsrecht
Grundsätzlich ist bei einer GmbH die Haftung gegenüber Gläubigern auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt. Dies regelt § 13 Abs. 2 GmbH-Gesetz.
Dennoch gibt es verschiedene Fälle, in denen der GmbH-Geschäftsführer persönlich haften kann. Eine Haftung des Geschäftsführers gegenüber Gläubigern der Gesellschaft ist z. B. möglich, wenn dem Gläubiger ein Schaden dadurch entsteht, dass der Geschäftsführer den Insolvenzantrag verspätet stellt.
Es geht um die Frage, ob ein GmbH-Gesellschafter, der die Kündigung der Gesellschaft erklärt hat, noch als Gesellschafter der GmbH behandelt werden muss. Nach einem Urteil des OLG Düsseldorf (AZ: I-16 U 74/15) werden „Altgesellschafter“, die noch nicht aus der zum Handelsregister eingereichten Gesellschafterliste gestrichen worden sind, von der Gesellschaft weiterhin als Gesellschafter behandelt.
Für den Geschäftsführer einer GmbH muss sich regelmäßig die Frage stellen, ob seine Geschäftsführertätigkeit als „selbstständige“ Tätigkeit zu qualifizieren ist oder ob er als Geschäftsführer sozialversicherungspflichtig ist. Die Haftungsrisiken für die Beteiligten können erheblich sein!
Regelmäßig tritt die Frage auf, ob sich ein GmbH-Geschäftsführer strafbar und unter Umständen auch schadensersatzpflichtig macht, wenn er bei Zahlungsunfähigkeit oder gar Überschuldung der Gesellschaft nicht rechtzeitig die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt.
§ 64 Satz 1 GmbHG verbietet es dem Geschäftsführer einer GmbH, nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach Feststellung der Überschuldung Zahlungen an Dritte vorzunehmen. Tut er dies dennoch, kann er hierfür persönlich in Haftung genommen werden.
Mit Beschluss vom 27.10.2014 (7 W 2097/14) hat das Oberlandesgericht München entschieden, dass mit der Abberufung des Fremdgeschäftsführers bzw. mit deren Eintragung in das Handelsregister die gesetzliche Fiktion des § 5 I 3 ArbGG entfällt. Nach dem Wegfall der Fiktion des § 5 I 3 ArbGG ist anhand des Anstellungsverhältnisses zu prüfen, ob der abberufene Geschäftsführer einer GmbH mit der erfolgten Abberufung deren Arbeitnehmer wird mit der Folge der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gemäß § 2 I Nr. 3 Buchst. a ArbGG.
Den Gesellschaftern einer GmbH ist es aufgrund ihrer Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft untersagt, eine Gesellschafterversammlung zu boykottieren, um die Beschlussunfähigkeit herbeizuführen und somit die Ernennung eines neuen Geschäftsführers zu verhindern. Beschließen die übrigen Gesellschafter trotz des nicht erreichten Quorums die Ernennung des Geschäftsführers, so ist es den boykottierenden Gesellschaftern versagt, sich auf die fehlende Beschlussfähigkeit zu berufen.
Die Auflösung einer Gesellschaft kann beispielsweise aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses erfolgen. Die Auflösung muss zum Handelsregister angemeldet und dort eingetragen werden. Allein infolge des Auflösungsbeschlusses ist die Gesellschaft noch nicht rechtlich erloschen, vielmehr ändert sie nur ihren ursprünglichen Zweck. Mit dem Auflösungsbeschluss ändert sich dieser Zweck in einen zur Abwicklung des Gesellschaftervermögens.