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Pferderecht

Equidenpass muss beim Pferd sein

Gemäß § 24k Viehverkehrsverordnung i. d. F. vom 24.03.2003 dürfen Einhufer (zu denen Pferde gehören), die in ein Zuchtbuch eingetragen sind oder dort vermerkt sind oder eingetragen werden können, sowie Pferde, die an sportlichen Wettkämpfen teilnehmen, aus einem Bestand nur verbracht oder abgegeben werden, wenn für sie der Pferdepass / Equidenpass vorhanden ist und dieser mitgeführt wird.Der Equidenpass dient in erster Linie der Identifizierung eines Pferdes.

Je nach Geburtsjahr des Pferdes gibt es zwar unterschiedliche Anforderungen an den Inhalt des Equidenpasses. Dies ändert aber nichts daran, dass für Sportpferde sowie für im Zuchtbuch eingetragene oder eintragungsfähige Pferde ein Equidenpass vorliegen muss, der auch stets mit dem Pferd mitzuführen ist.

§ 24k Viehverkehrsverordnung spricht hier vom Abgeben und Verbringen des Pferdes. Die „Abgabe“ bedeutet in diesem Fall ein dauerhaftes Verlassen des Bestandes, das „Verbringen“ bezieht sich auf jeglichen Transport des Pferdes und die damit verbundene Ortsveränderung. Da die Viehverkehrsverordnung auch der Bekämpfung von Seuchen bei Tieren gilt, ist es bei der Frage des „Abgebens“ und des „Verbringens“ völlig unerheblich, ob und wann das Eigentum an einem Pferd übergeht oder ob überhaupt ein Pferdekaufvertrag abgeschlossen wurde. Einzig und allein entscheidend ist, ob sich auf Veranlassung des Tierhalters oder Tierhüters der Aufenthaltsort des Pferdes verändert oder das Pferd von einem Ort an einen anderen transportiert wird. Der Equidenpass ist mitzuführen.

Jeder Pferdehalter sollte daher Sorge dafür tragen, dass der Equidenpass immer dort aufbewahrt wird, wo sich das Pferd gerade befindet. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass die zuständige Behörde ein Bußgeld wegen Verstoßes gegen das Tierseuchengesetz und die Viehverkehrsverordnung verhängt. Dieses Bußgeld dürfte sich regelmäßig im dreistelligen Eurobereich bewegen.

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RA Volker Nann