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Arbeitsrecht

Freistellung unter Urlaubsanrechnung

Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Bundesurlaubsgesetz legt grundsätzlich der Arbeitgeber den Urlaub zeitlich fest. Vor diesem Hintergrund hatte das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden, was mit Urlaubsansprüchen eines Arbeitnehmers geschieht, wenn dieser „ab sofort unter Anrechnung seiner Urlaubstage von der Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge“ freigestellt wird.

Das Bundesarbeitsgericht sagt, dass eine solche Erklärung eines Arbeitgebers aus der Sicht des Arbeitnehmers auszulegen ist. Die Erklärung müsse für den Arbeitnehmer deutlich erkennen lassen, in welchem Umfang der Arbeitgeber die Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers tatsächlich erfüllen wolle. Etwaige Zweifel gehen zu Lasten des Arbeitgebers, da er als Erklärender in der Hand hat, den Umfang der Freistellung eindeutig festzulegen.

Bei einer Erklärung wie der hier dargestellten ist es aus Sicht des Bundesarbeitsgerichts für den Arbeitnehmer nicht möglich, mit hinreichender Sicherheit Klarheit zu bekommen, ob er nun den vollen Urlaubsanspruch oder nur einen Teilurlaubsanspruch erfüllt bekommt. Diese Frage ist insbesondere im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen während des Kalenderjahres von Relevanz. Im unerfreulichen Fall der gerichtlich festgestellten Unwirksamkeit einer Kündigung sieht sich der Arbeitgeber regelmäßig mit Annahmeverzugslohn– und Urlaubsansprüchen konfrontiert. Dem Arbeitgeber ist dringend anzuraten, im Falle der Freistellung immer deutlich zu machen, welcher konkrete Urlaubsanspruch denn nun gewährt wird. Eine solche Erklärung muss verständlich und frei von jeglichen Zweifeln sein.

Rechtsanwalt
Volker Nann