Kategorien
Verbraucherrecht

Kartenmissbrauch

In einem Urteil vom 31.01.2012 hat der Bundesgerichtshof eine für den Kunden/Karteninhaber günstige Klarstellung zu seiner Rechtsprechung getroffen.

1. Erfolgte eine Geldabhebung an einem Geldautomaten unter Eingabe der richtigen PIN, dann spricht der vom Kunden zu entkräftende Anschein dafür, dass er entweder selbst die Abhebung veranlasst hat oder, wenn dies ausscheidet, dass dann der Kunde die Karte zusammen mit der PIN so verwahrt hat, dass ein unberechtigter Dritter sich in den Besitz von beidem bringen und dementsprechend die Karte verwenden konnte. Für diese zweite Alternative ist jedoch weitere Voraussetzung, deren Vorliegen die Bank beweisen muss, dass die Originalkarte verwendet wurde.

Das ist erheblich, weil bekanntlich Kriminelle häufig an Geldautomaten Vorrichtungen anbringen, womit der Magnetstreifen kopiert und die PIN ausspioniert werden kann. Zwar schützt ein in der Karte angebrachter Chip vermutlich zuverlässig vor der Herstellung kompletter Dubletten der Karte. Jedoch schützt das wiederum vor dem Kartenmissbrauch nur, wenn im Geldautomat die eingesetzte Karte auch anhand des Chips auf Echtheit überprüft wird und der Automat sich nicht auf das Auslesen der Daten des Magnetstreifens beschränkt. Jedenfalls außerhalb Deutschlands soll es noch möglich sein, nur mit einer Dublette des Magnetstreifens und der PIN Geld abzuheben. Damit stellt sich für Kriminelle lediglich das Problem, die abgegriffenen Daten schnell genug an einen ausländischen Empfänger zu übermitteln, der damit dann Geld abheben kann.

Dieses Beispiel zeigt, weshalb der Bundesgerichtshof Wert darauf legt, dass es zum vollständigen Anscheinsbeweis der Bank gehört, dass der Einsatz der Originalkarte bei den betrachteten Geldabhebungen nachgewiesen wird.

2. Im streitigen Fall enthielten die Kartenbedingungen (VISA-Card) folgende Klausel: „Stellen Sie den Verlust der Karte/n oder eine missbräuchliche Verfügung fest, werden Sie dies der Bank unverzüglich telefonisch unter nachfolgender schriftlicher Bestätigung anzeigen. Bis zum Eingang der Verlustmeldung haften Sie bis zum Höchstbetrag von 50 EUR. Umsätze ab Eingang der Verlustmeldung entfällt ihre Haftung für eine eventuelle missbräuchliche Verwendung der Karte/n.“

Zu dieser Klausel hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass die Haftungsbegrenzung auf 50,00 € auch dann gilt, wenn der Kunde den Kartenmissbrauch verschuldet hat, also wenn bei der gestohlenen Originalkarte sich die PIN befand.

Rechtsanwalt

Dr. Wolfgang Klünder