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Arbeitsrecht

Arbeitszeugnis – Dank und gute Wünsche

Im Falle der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gibt es häufig Streit darüber, ob das Arbeitszeugnis mit Formulierungen enden muss, nach denen der Arbeitgeber für die geleisteten Dienste dankt, das Ausscheiden bedauert und/oder für die Zukunft alles Gute wünscht.

Ein „einfaches“ Zeugnis muss nach § 109 Abs. 1 Satz 2 GewO mindestens Angaben zur Art und Dauer der Tätigkeit enthalten. Gem. § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO kann der Arbeitnehmer weiter verlangen, dass das Zeugnis auch Angaben über die Leistung und das Verhalten im Arbeitsverhältnis enthält (sogenanntes „qualifizierte Zeugnis“). Aussagen über persönliche Empfindungen des Arbeitgebers gehören damit eben nicht zum geschuldeten Zeugnisinhalt. Schlusssätze in Zeugnissen, mit denen Arbeitgeber in der Praxis oft ihre persönlichen Empfindungen wie Dank oder gute Wünsche zum Ausdruck bringen, sind nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes nicht „beurteilungsneutral“, sondern geeignet, objektive Zeugenaussagen zur Führung und Leistung des Arbeitnehmers zu bestätigen oder auch zu relativieren. Daher machen Arbeitnehmer häufig geltend, dass ihr Zeugnis eine sehr wohlwollend formulierte Schlussformel enthalten soll. Hierfür fehlt es nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes aber an der gesetzlichen Grundlage. Ist ein Arbeitnehmer mit einer Schlussformel eines Zeugnisses nicht einverstanden, kann er nicht mehr die Korrektur der Schlussformel verlangen, sondern lediglich die Herausnahme der Schlussformel. Das Bundesarbeitsgericht begründet diese Haltung damit, dass § 109 GewO eben keinen Anspruch auf persönliche Empfindungen des Arbeitgebers im Arbeitszeugnis vorsieht.

Rechtsanwalt
Volker Nann