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Mietrecht

Schönheitsreparaturen: zeitanteilige Abgeltung bei Ende des Mietverhältnisses

Wohnungsmietverträge aufgrund der Formulare der örtlichen Haus- und Grundbesitzervereine enthalten regelmäßig Klauseln, wonach der Mieter bei Ende des Mietverhältnisses für noch nicht fällige Schönheitsreparaturen einen am Fristenplan bemessenen Geldbetrag an den Vermieter zahlen muss (“Quotenabgeltungsklausel”). In seinem „Rundumschlag” vom 18.03.2015 hat der Bundesgerichtshof auch hier zu eine wichtige Entscheidung (VIII ZR 242/13) getroffen.

Der Bundesgerichtshof hat an der betrachteten Quotenabgeltungsklausel (die vermutlich aus Hannover stammt) folgendes bemängelt: Der Mieter könne zudem entscheidenden Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht erkennen welcher tatsächliche Abnutzungsgrad der Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses bestehen werde, weil einerseits der Zeitpunkt des Vertragsendes noch nicht feststehe, andererseits der Mieter nicht die Auswirkungen seines Nutzungsverhaltens – das selbst Änderungen unterliegen könne – auf den Zustand der Wohnung abschätzen könne. Und der Mieter könne auch nicht abschätzen, wann über das tatsächliche Ende des Mietverhältnisses hinaus ein Renovierungsbedarf eintreten werde. Diese beiden Zeitpunkte müsste aber der Mieter ins Verhältnis setzen können, um die Quote seiner Beteiligung an künftigen Renovierungskosten ermitteln zu können.

Abgeltungsklausel würden vom Mieter daher bei Vertragsschluss seine bei Beendigung des Mietverhältnisses bestehende Zahlungspflicht aufgrund eines in der Zukunft liegenden, auf mehreren Variablen beruhenden hypothetischen und damit fiktiven Sachverhalts einzuschätzen verlangen. Das benachteilige den Mieter unangemessen und sei daher unwirksam.

Rechtsanwalt

Dr. Wolfgang Klünder