Kategorien
Arbeitsrecht

Die Kündigungsbefugnis

Der Arbeitgeber hat für den Fall, dass er sich bei der Abgabe einer Kündigungserklärung vertreten lässt, stets darauf zu achten, dass diese Vertretung wirksam ist. Erfolgt die Kündigung nicht durch das gesetzliche Vertretungsorgan (z. B. Geschäftsführer), sondern zum Beispiel durch einen leitenden Angestellten, kann die Kündigung unwirksam sein, wenn der Arbeitnehmer die Kündigung unverzüglich zurückweist und keine zur Kündigung berechtigende Originalvollmacht vorgelegt wird.

Diese Originalvollmacht muss vom gesetzlichen Vertretungsorgan zum Zwecke der Kündigung unterzeichnet sein. Die Möglichkeit der Zurückweisung besteht nicht, wenn der Arbeitnehmer vor Ausspruch der Kündigung in geeigneter Weise vom Arbeitgeber über die Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt wurde. Nach einer jüngeren Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes liegt ein solches Inkenntnissetzen auch vor, wenn der Arbeitgeber einen Mitarbeiter in eine Stelle berufen hat, mit der üblicherweise Einstellungs- und Entlassrechte verbunden sind und diese Funktionsübertragung nach außen im Betrieb ersichtlich ist oder sonst in geeigneter Weise im Betrieb bekannt gemacht wurde.

Rechtsanwalt

Volker Nann