Kategorien
Arbeitsrecht

BAG zur Gleichbehandlung der Mitarbeiter bei Lohnerhöhungen

Kein Anspruch auf Lohnerhöhung bei vorheriger Ablehnung von verschlechterten Arbeitsbedingungen!

Aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ist der Arbeitgeber verpflichtet, seine Arbeitnehmer bei Anwendung einer selbst gesetzten Regelung gleich zu behandeln. Deshalb darf er auch im Falle einer freiwillig gewährten allgemeinen Lohnerhöhung Unterschiede nur aus sachlichen Gründen machen. Der Arbeitgeber muss die Anspruchsvoraussetzungen so abgrenzen, dass nicht ein Teil der Arbeitnehmer sachwidrig oder willkürlich von der Vergünstigung ausgeschlossen wird.

Der beklagte Arbeitgeber beschäftigt ca. 300 Arbeitnehmer. Er erhöhte die Vergütung der Arbeitnehmer ab dem 1. Januar  um 2,5 %. Ausgenommen hiervon wurden nur die 14 Mitarbeiter darunter der Kläger, die sich einige Jahre zuvor nicht auf eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen eingelassen hatten, die betriebliche Gründe als Ursache hatte. Die übrigen Mitarbeiter hatten damals u.a. einer Reduzierung ihres Urlaubsanspruchs von 30 auf 25 Tage und einem Wegfall des zusätzlichen Urlaubsgeldes von 50 % des Urlaubsentgelts zugestimmt. Der Arbeitgeber bot dem Kläger die 2,5 – prozentige Lohnerhöhung nunmehr nur unter der Voraussetzung an, dass dieser die Vertragsverschlechterung, der andere Mitarbeiter schon früher zugestimmt hatten, nun ebenfalls für die Zukunft annehme. Das lehnte der Kläger ab.

Lohnerhöhung als Ausgleich für Einkommensverlust.

Die Klage auf Zahlung der Lohnerhöhung war in allen Instanzen erfolglos. Zwar war der Arbeitgeber bei der Lohnerhöhung an den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden. Er handelte aber nicht sachwidrig oder willkürlich, als er den früheren Einkommensverlust der Arbeitnehmer nun mit einer Lohnerhöhung teilweise ausglich. Auf diese Zwecksetzung hatte er ausdrücklich hingewiesen. Da der Kläger keinen Einkommensverlust erlitten hat, kann er nicht verlangen, an dem Ausgleich teilzunehmen. (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.07.2009 – 5 AZR 486/08 – ).

Rechtsanwalt

Volker Nann