Kategorien
Gesellschaftsrecht

Boykott der Gesellschafterversammlung

Den Gesellschaftern einer GmbH ist es aufgrund ihrer Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft untersagt, eine Gesellschafterversammlung zu boykottieren, um die Beschlussunfähigkeit herbeizuführen und somit die Ernennung eines neuen Geschäftsführers zu verhindern. Beschließen die übrigen Gesellschafter trotz des nicht erreichten Quorums die Ernennung des Geschäftsführers, so ist es den boykottierenden Gesellschaftern versagt, sich auf die fehlende Beschlussfähigkeit zu berufen.

Dem vom Oberlandesgericht Hamburg entschiedenen Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen der Gesellschafterversammlung einer GmbH sollte ein neuer Geschäftsführer ernannt werden. Nach der Satzung musste für die Beschlussfähigkeit der Versammlung mindestens 60 % des Stammkapitals anwesend oder vertreten sein. Um die Ernennung des neuen Geschäftsführers zu verhindern, verließen zwei Gesellschafter die Versammlung vor deren Beginn, um die Beschlussunfähigkeit herbeizuführen. Da am Ersatztermin im Dezember 1989 die zwei boykottierenden Gesellschafter wiederum abwesend waren, ernannten die übrigen trotz (formaler) Beschlussunfähigkeit den neuen Geschäftsführer. Dagegen richtete sich die Klage der boykottierenden Gesellschafter.

Das Oberlandesgericht Hamburg entschied gegen die klagenden Gesellschafter. Diese haben sich nicht auf die Beschlussunfähigkeit der Gesellschafterversammlung berufen dürfen. Insofern stehe der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen, der Boykott stellte nach Ansicht des OLG einen Verstoß gegen die Treuepflicht der Gesellschafter dar und war daher rechtsmissbräuchlich. Schließlich hätten die Kläger die Beschlussunfähigkeit selbst herbeigeführt, um somit die Ernennung des Geschäftsführers zu verhindern. Sie haben damit eine rein formale Rechtsposition ausgenutzt, was mit der gesellschaftlichen Treuepflicht nicht zu vereinbaren gewesen sei.

Rechtsanwalt

Volker Nann