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Familienrecht

Unterhalt für Elternteil, der im Pflegeheim lebt

In dieser Situation stellt sich die Frage, zu welchem Aufwand bei der Heimunterbringung das unterhaltspflichtige Kind beizutragen hat. Meist ist das eine Auseinandersetzung zwischen Kind und Sozialamt, das die Kosten vorgestreckt hat und die auf das Sozialamt übergegangenen Unterhaltsansprüche gegen das Kind geltend macht.

In seinem Beschluss vom 07.10.2015 (XII ZB 26/15) hat der Bundesgerichtshof hier zu seine Grundsätze wie folgt zusammengestellt:

Der Unterhaltsbedarf des Elternteils bestimmt sich zunächst durch seine Unterbringung in einem Heim und deckt sich daher regelmäßig mit den dort anfallenden Kosten. War die Lebensstellung des Elternteils früher besser, so spielt das keine Rolle mehr, da sich der Lebensbedarf nach der aktuellen konkreten Lebenssituation richtet. Ist daher der Elternteil im Alter sozialhilfebedürftig geworden, so beschränkt sich sein Lebensbedarf auf das Existenzminimum und damit verbunden auf eine einfache und kostengünstige Heimunterbringung. Unmaßgeblich ist es daher, wenn das unterhaltspflichtige Kind selbst in besseren Verhältnissen lebt.

Stehen konkret mehrere Heime im unteren Preissegment zur Auswahl, so kann der unterhaltsberechtigte Elternteil zwischen ihnen wählen.

Ausnahmsweise kann auch die Unterbringung in einem Heim oberhalb des unteren Preissegments begründet sein, wenn die Unterbringung in einem kostengünstigeren Heim für den Elternteil nicht zumutbar ist. Ein Beispiel ist, sich wenn der Elternteil seine Heimunterbringung zunächst noch selbst finanzieren konnte und erst später, beispielsweise aufgrund der Einordnung in eine höhere Pflegestufe, dies nicht mehr möglich war. Ein anderes Beispiel ist, dass im Zeitpunkt, als die Heimunterbringung erforderlich wurde, keine kostengünstigeren freien Plätze verfügbar waren.

Der Unterhaltsberechtigte muss seinen Lebensbedarf darstellen und beweisen. Hierzu genügt zunächst die Darstellung der im Heim anfallenden Kosten.

Das unterhaltspflichtige Kind kann dies dadurch bestreiten, dass es konkrete andere Heime und die dafür anfallenden (geringeren) Kosten benennt.

Dem kann der Unterhaltsberechtigte entgegenhalten, dass sich das von ihm gewählte Heim ebenfalls noch im unteren Preissegment befindet. Ist das nicht möglich, muss der Unterhaltsberechtigte besondere Gründe vortragen, aus denen sich ergibt, dass die Wahl des Heims aus dem unteren Preissegment für ihn nicht zumutbar war.

Rechtsanwalt

Dr. Wolfgang Klünder