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Arbeitsrecht

Muss eine Entschädigung für Mehrarbeit versteuert werden?

Die regelmäßige gesetzliche Arbeitszeit ist in § 3 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz geregelt. Überschreitet ein Beschäftigter auf Weisung des Arbeitsgebers die gesetzliche Höchstarbeitszeitgrenze, handelt es sich um sog. „rechtswidrig erbrachte Mehrarbeit“. Leistet der Arbeitsgeber für diese Mehrarbeit dann Zahlungen, muss sich der steuerpflichtige Beschäftigte im Rahmen seiner Steuererklärung mit der Frage auseinandersetzen, ob diese Zahlungen als Arbeitslohn zu versteuern sind oder als Schadensatz steuerfrei bleiben können.

Zu dieser Frage hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass solche Ausgleichszahlungen als Arbeitslohn zu werten sind und somit der Einkommenssteuerpflicht unterliegen, wenn Zahlungen durch das Arbeitsverhältnis veranlasst werden. Es ist also die Frage zu stellen, was der Arbeitsgeber mit seiner Zahlung konkret bezwecken wollte. Wenn mit der Zahlung eine Arbeitsleistung des Beschäftigten vergütet werden soll, handelt es sich nach Auffassung des Finanzgerichtes im Zweifel um die Zahlung von Arbeitslohn, da es sich um eine Gegenleistung für erbrachte Arbeiten des Beschäftigten handelt.

Zu beachten ist in diesen Fällen immer, das es für die steuerrechtliche Einordnung von Arbeitgeberzahlungen irrelevant ist, ob der Arbeitgeber Mehrarbeit unter Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz angeordnet hat (Finanzgericht Münster, Urteil von 01.12.2015, AZ: 1K1387/15E).

Rechtsanwalt

Volker Nann