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Arbeitsrecht Gesellschaftsrecht

Zur Arbeitnehmereigenschaft des GmbH-Geschäftsführers

Mit Beschluss vom 27.10.2014 (7 W 2097/14) hat das Oberlandesgericht München entschieden, dass mit der Abberufung des Fremdgeschäftsführers bzw. mit deren Eintragung in das Handelsregister die gesetzliche Fiktion des § 5 I 3 ArbGG entfällt. Nach dem Wegfall der Fiktion des § 5 I 3 ArbGG ist anhand des Anstellungsverhältnisses zu prüfen, ob der abberufene Geschäftsführer einer GmbH mit der erfolgten Abberufung deren Arbeitnehmer wird mit der Folge der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gemäß § 2 I Nr. 3 Buchst. a ArbGG.

Das OLG hat sich vorliegend mit der Frage der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Bezug auf die Klage eines Fremdgeschäftsführer auf Erhalt restlicher Bezüge resultierend aus dem Anstellungsvertrag nach der unstreitigen Abberufung als Geschäftsführer befasst. Im Ergebnis hat das OLG die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit bejaht. Insbesondere steht der Zuständigkeit nicht die Fiktion des § 5 I 3 ArbGG entgegen. Spätestens mit der Eintragung der Abberufung im Handelsregister entfällt die Fiktion. Maßgeblich sei dann, welcher Inhalt sich aus dem Anstellungsvertrag ergibt. Ist der ehemalige GF danach als Arbeitnehmer einzustufen, so ist der Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht auszutragen.

Da nach dem streitgegenständlichen Anstellungsvertrag der ehemalige Geschäftsführer als weisungsabhängiger Arbeitnehmer einzustufen gewesen ist, ergibt sich die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts. Etwas anderes gilt, sofern auch die Abberufung als GF streitig ist und/oder wenn der GF zugleich Gesellschafter der GmbH ist.

Rechtsanwalt

Volker Nann