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Arbeitsrecht

Postings, Fotos oder Texte in sozialen Netzwerken – darf der Arbeitgeber deswegen fristlos kündigen?

In sozialen Netzwerken teilen viele Menschen mehr oder weniger offen ihr Leben mit Freunden und Bekannten. Es werden beispielsweise Zeitungsartikel kommentiert, Fotos veröffentlicht oder Veranstaltungen geplant. Soziale Netzwerke gehören mittlerweile für viele Menschen zum Privatleben. Doch wie privat sind solche sozialen Netzwerke?

Es kommt immer wieder vor, dass Arbeitnehmer wegen missliebiger Postings, Fotos oder Texten vom Arbeitgeber fristlos gekündigt werden.

Ob eine solche Kündigung zulässig ist, muss für jeden Einzelfall entschieden werden. Es kommt darauf an, ob der Arbeitnehmer durch sein Posting so schwerwiegend seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt hat, dass dies eine sofortige Beendigung des Arbeitsvertrages rechtfertigt, indem dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist.

Beispielsweise beim Veröffentlichen von Fotos ist zu berücksichtigen, ob eine solche Veröffentlichung einen Verstoß gegen die arbeitsvertragliche Verschwiegenheitsverpflichtung darstellt oder die Verletzung des Persönlichkeitsrechtes.

Beleidigende Äußerungen über den Arbeitgeber oder auch Kollegen in sozialen Netzwerken können ebenfalls zur fristlosen Kündigung führen. Es spielt dabei auch grundsätzlich keine Rolle, ob nur „Freunde“ des Nutzers diese Äußerungen lesen können oder auch weitere Personen. Es gibt sogar Entscheidungen, nach denen allein das Betätigen des „Gefällt-mir-Buttons“ eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann, wenn der Button unter einem beleidigenden Eintrag erfolgt.

Im Zweifel sollte man jedenfalls davon Abstand nehmen, aus „emotional geleiteten Gründen“ soziale Netzwerke dazu zu nutzen, seinem Ärger über Vorgesetzte oder Kollegen Luft zu machen, Gleiches gilt für Betriebsinterna. Ebenfalls sollte man von Handlungen im Internet absehen, die gegen die arbeitsvertragliche Verschwiegenheitsverpflichtung verstoßen könnten.

Rechtsanwalt

Volker Nann