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Erbrecht

Erbe und Bank

Beim Tod eines Bankkunden verlangen Banken gern die Vorlage seines Erbscheins durch den oder die Erben, um sicher zu gehen, dass sie Verfügungen über die Guthaben durch die „richtigen“ Erben zu lassen. Aber die Ausstellung eines Erbscheins kostet richtig Geld, dessen Höhe sich nach dem Wert des gesamten Nachlasses richtet. Erben versuchen deshalb, die Bank von ihrer Erbenstellung durch Vorlage des zutreffenden Testaments des Bankkunden zu überzeugen.

In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hat die Bank das nicht akzeptiert, sondern auf der Vorlage eines Erbscheins bestanden, der die Erben 1770 € gekostet hat. Diesen Betrag wollten die Erben von der Bank erstattet erhalten. Der Bundesgerichtshof hat Ihnen recht gegeben.

In seiner Entscheidung vom 05.04.2016 – XI ZR 450/15 – hat der Bundesgerichtshof entschieden: der Erbe kann sein Erbrecht auch durch Vorlage eines eröffneten eigenhändigen Testaments belegen, wenn dieses die Erfolge mit der im Rechtsverkehr erforderlichen Eindeutigkeit nachweist. Der Bundesgerichtshof lässt also sogar ein privatschriftliches Testament genügen, aber man muss auch das Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts vorlegen, damit die Bank sich davon überzeugen kann, dass das Testament die Erbfolge regelt und nicht gefälscht oder möglicherweise durch ein neueres Testament abgelöst ist. Und es muss eindeutig sein, was bei privatschriftlichen Testamenten nicht immer der Fall ist.

Dieser Beitrag erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt daher nicht eine auf den Einzelfall bezogene Rechtsberatung. Vielmehr stellt dieser Beitrag eine Anregung zur genauen Überprüfung der eigenen rechtlichen Situation dar. Sollten Sie eine Beratung wünschen, können Sie sich jederzeit gerne an uns wenden.

Rechtsanwalt

Dr. Wolfgang Klünder