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Arbeitsrecht

Weiterbildung – Rückzahlungspflicht

Es ist weit verbreitet, dass Mitarbeiter, die auf Kosten des Arbeitgebers Fortbildungsmaßnahmen ergreifen, eine Rückzahlungsverpflichtungsvereinbarung unterschreiben. Üblicherweise ist in derartigen Vereinbarungen festgehalten, dass der Mitarbeiter die (entstandenen) Weiterbildungskosten zurückzahlen muss, wenn er z. B. die Ausbildung abbricht.

Von der Rechtsprechung sind derartige Vereinbarungen anerkannt, allerdings muss aus einer solchen Rückzahlungsverpflichtungsvereinbarung hervorgehen, welche konkreten Verpflichtungen auf den Mitarbeiter zukommen. Das sogenannte Transparenzgebot verpflichtet den Arbeitgeber, eine solche Vereinbarung so deutlich zu fassen, dass der Mitarbeiter das Kostenrisiko abschätzen kann; Mindestvoraussetzung ist, dass die Art und die Berechnungsgrundlage der zu erstattenden Kosten nachvollziehbar angegeben werden. Dazu gehören auch Positionen wie Fortbildungsgebühren, Fahrtkosten, Unterbringungskosten etc.

Die Rechtsprechung stellt an derartige Rückzahlungsverpflichtungsvereinbarungen hohe Anforderungen. Daher ist es empfehlenswert, die Wirksamkeit solcher Vereinbarungen anwaltlich überprüfen zu lassen.

Rechtsanwalt

Volker Nann