Kategorien
Arbeitsrecht

Betriebsstilllegung und Kündigung

Die Anforderungen an Arbeitgeber, damit eine betriebsbedingte Kündigung der gerichtlichen Überprüfung standhält, sind insbesondere unter Berücksichtigung des Kündigungsschutzgesetzes sehr hoch.

Das Landesarbeitsgericht Rheinland Pfalz hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob eine geplante Betriebsstilllegung eine Kündigung aus dringenden betrieblichen Gründen rechtfertigt.

Geklagt hatte ein Mitarbeiter, dem wegen einer geplanten Betriebsstilllegung betriebsbedingt gekündigt wurde. Der Mitarbeiter behauptet, die Kündigung sei nicht rechtmäßig, weil die Betriebsstilllegung nur geplant sei, im Übrigen stehe ihm auch eine Abfindung zu.

Das Landesarbeitsgericht Rheinland Pfalz hat die Klage abgewiesen. Eine betriebsbedingte Kündigung ist nach dieser Entscheidung gerechtfertigt, wenn die Unternehmerentscheidung, den Betrieb stillzulegen, ernsthaft, endgültig und nicht grob unvernünftig ist. Insbesondere wenn eine geplante Betriebsstilllegung öffentlich bekannt gemacht wurde, z.B. durch eine Massenentlassungsanzeige oder einen Hinweis auf der Homepage sei die Ernsthaftigkeit des Beschlusses bewiesen. Wenn dann auch noch die einschlägigen Kündigungsfristen eingehalten werden, ist die betriebsbedingte Kündigung gerechtfertigt. Und in diesen Fällen steht den Arbeitnehmern grundsätzlich auch keine Abfindung zu – etwas anderes kann in diesen Fällen nur gelten, wenn z.B. in einem Sozialplan Abfindungen vereinbart wurden (Landesarbeitsgericht Rheinland Pfalz – Az: 5 SA 51/16).

Rechtsanwalt

Volker Nann