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Arbeitsrecht

Teilnahme an Betriebsveranstaltung trotz Freistellung

Das Arbeitsgericht Köln hat im Juni 2017 entschieden, dass auch von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellte Mitarbeiter grundsätzlich einen Anspruch darauf haben, an Betriebsveranstaltungen wie Betriebsausflügen, Weihnachtsfeiern und dergleichen teilzunehmen. Das gilt selbst dann, wenn eine Freistellung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung bis zum voraussichtlichen Renteneintritt vereinbart wird.

Das Arbeitsgericht Köln hat in seiner Begründung ausgeführt, dass ein Arbeitgeber, der eine Betriebsveranstaltung durchführen will, nicht völlig frei ist, welche Mitarbeiter an der Veranstaltung teilnehmen dürfen. Im Rahmen des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes steht danach auch freigestellten Mitarbeitern ein Teilnahmerecht zu.

Eine Ausnahme ist nur dann gerechtfertigt, wenn ein sachlicher Grund vorliegt. Insoweit darf sich der Arbeitgeber aber nicht darauf berufen, dass für eine Veranstaltung „die aktive Belegschaft“ oder nur „Nicht-Rentner“ eingeladen seien – zudem im vorliegenden Fall der klagende Mitarbeiter noch nicht verrentet, sondern nur von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt war (Arbeitsgericht Köln, AZ 8 Ca 5233/16).

Rechtsanwalt

Volker Nann