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Arbeitsrecht

Zur arbeitsrechtlichen Abmahnung

Verstöße eines Vertragspartners gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten können zu einer inhaltlichen Änderung des Arbeitsvertrages führen, wenn diese Verstöße vom anderen Vertragspartner über einen längeren Zeitraum ungeahndet hingenommen werden. Wer dies verhindern will, muss klarstellen, dass er diese Verstöße nicht weiter hinnehmen möchte.

Ein übliches Mittel hierfür ist die Abmahnung, die grundsätzlich formfrei ausgesprochen werden kann. Aus Beweisgründen sollte aber unbedingt schriftlich abgemahnt werden. Abmahnungsberechtigt ist sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer.

Inhaltlich muss in der Abmahnung die beanstandete Pflichtverletzung in tatsächlicher Hinsicht konkret und für objektive Dritte nachvollziehbar beschrieben werden. Aus der Abmahnung muss sich im Einzelnen ergeben, um welches konkrete abmahnungswürdige Verhalten es sich handelt, wann der Verstoß begangen wurde und auch, ob es in der Vergangenheit schon mehrfach derartige Verstöße gab. Die Anforderungen der Rechtsprechung an eine wirksame Abmahnung sind sehr hoch. Hierzu hat das Landesarbeitsgericht Köln (AZ: 7 Sa 625/17) kürzlich entschieden, dass einer Abmahnung nicht nur eine Rüge- und Warnfunktion, sondern auch eine Dokumentationsfunktion zukommt.

Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, hat der Arbeitnehmer als abgemahnte Person Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte.

Rechtsanwalt

Volker Nann