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Arbeitsrecht

Sonderurlaub und “normaler” Urlaub

Zum Urlaubsanspruch im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses gibt es mittlerweile sehr umfangreiche Rechtsprechung, auf die auch vermehrt europarechtliche Einflüsse Auswirkungen haben.
Das Bundesarbeitsgericht hatte sich nun mit der Frage zu befassen, ob einem Arbeitnehmer, welcher einen vertraglich vereinbarten Sonderurlaub in Anspruch nimmt, auch während der Zeit dieses vertraglich vereinbarten Sonderurlaubes sein gesetzlicher Urlaubsanspruch zusteht.

Der gesetzliche Mindesturlaub richtet sich nach dem Bundesurlaubsgesetz, bei einer 5-Tage-Woche beträgt der Jahresurlaubsanspruch mindestens 20 Tage. Urlaub ist die bezahlte Freistellung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung zu Erholungszwecken.

Mittlerweile ist auch höchst richterlich entschieden, dass der Mindesturlaubsanspruch ebenso entsteht, wenn das Arbeitsverhältnis z.B. aus gesetzlichen Gründen vorübergehend ruht.

Weiter ist höchstrichterlich entschieden, dass der Übertragungszeitraum für Urlaubsansprüche nun 15 Monate beträgt, wenn der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen an der Arbeitsleistung gehindert war und somit auch aus gesundheitlichen Gründen keinen Urlaub nehmen konnte – Erkrankung und Urlaub schließen sich gegenseitig aus.

Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofes ist es mittlerweile so, dass nicht einmal der Tod eines Arbeitnehmers dazu führt, dass der zum Todeszeitpunkt noch bestehende gesetzliche Mindesturlaubsanspruch verfällt. Für den EuGH ist es unerheblich, dass der Urlaub grundsätzlich dem Erholungszweck dient. Letztendlich kommt der EuGH zu der Auffassung, dass die Erben des verstorbenen Arbeitnehmers Anspruch auf finanzielle Abgeltung für den noch verbliebenen Resturlaub haben können.

All diese Grundsätze sollen allerdings nicht gelten, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Sonderurlaub vertraglich vereinbart wird. Die Grundsätze des Bundesurlaubsgesetzes sowie die sonst für den Arbeitnehmer bestehenden Schutzgesetze greifen für den Fall der einvernehmlichen Vereinbarung von Sonderurlaub nicht ein. Kurz gesagt, hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der aufgrund eines vertraglich vereinbarten Sonderurlaubes in einem Kalenderjahr durchgehend nicht arbeitet, dann keinen Anspruch auf Erholungsurlaub hat (BAG – AZ: 9 AZR 315/17).

Rechtsanwalt

Volker Nann