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Arbeitsrecht Datenschutzrecht

Auskunft an Arbeitnehmer über gespeicherte Daten

Wussten Sie, dass auch Arbeitnehmer einen Auskunftsanspruch gemäß Artikel 15 DSGVO gegenüber dem Arbeitgeber haben können? Der Auskunftsanspruch erstreckt sich unter anderem auf …

• Zwecke der Datenverarbeitung,
• Empfänger, gegenüber denen der Arbeitgeber die personenbezogenen Daten des Arbeitnehmers offengelegt hat oder noch offenlegen wird,
• die Speicherdauer oder, falls dies nicht möglich ist, Kriterien für die Festlegung der Dauer,
• die Herkunft der personenbezogenen Daten des Arbeitnehmers, soweit der Arbeitgeber diese nicht bei dem Arbeitnehmer selbst erhoben hat,
• die Überlassung einer Kopie von personenbezogenen Leistungs- und Verhaltensdaten.

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat vor diesem Hintergrund kürzlich entschieden, dass dieser Auskunftsanspruch des Arbeitnehmers aber unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles durch überwiegende berechtigte Interessen Dritter an einer Geheimhaltung beschränkt sein kann (LAG Baden-Württemberg – AZ: 17 Sa 11/18).


Rechtsanwalt

Volker Nann