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Arbeitsrecht

Wo bleibt das Kind bei Trennung und Wegzug?

Für das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist das Kindeswohl entscheidend. Sofern ein Elternteil mit dem gemeinsamen Kind in eine andere Stadt, ein anderes Bundesland oder in ein anderes Land umziehen möchte, bedarf es bei Uneinigkeit der Eltern der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts als Bestandteil der Personensorge auf diesen Elternteil. Nach der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts steht das Umgangsrecht des anderen Elternteils einem Wegzug nicht entgegen.

Maßstab für die Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrechts ist das „Kindeswohl“. Was dem Wohl des Kindes am besten entspricht, ist im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung festzustellen. Diese Einzelfallbetrachtung muss insbesondere die Erziehungseignung der Eltern, die Bindungen des Kindes, die Prinzipien der Förderung und der Kontinuität sowie den Kindeswillen berücksichtigen.

Es bedarf dabei auch der Abwägung der beiderseitigen Elternrechte gegeneinander. Die allgemeine Handlungsfreiheit des wegzugswilligen Elternteils spielt jedoch für die Beurteilung des Kindeswohls eine besondere Rolle. Das Familiengericht hat ausschließlich zu beurteilen, wie sich der Wegzug auf das Kindeswohl auswirkt. Dem Familiengericht ist es nicht möglich, dem wegzugswilligen Elternteil den Wegzug zu untersagen.

Sind durch den Wegzug des Elternteils und des Kindes negative Auswirkungen und Folgen für das Kind zu erwarten, ist die Erziehungseignung des wegzugswilligen Elternteils möglicherweise mit Skepsis zu betrachten. Wichtig für die Beurteilung der Erziehungseignung eines Elternteils ist auch, wie sich der Wegzug darstellt. Stellt sich dieser für das Familiengericht als ersichtlich unvernünftig dar und folgen unter Umständen daraus nicht vertretbare Risiken für das Kind, lässt dies auf eine negative Kontinuität und Qualität des Eltern-Kind-Verhältnisses schließen. Dies wiederum wirkt sich negativ auf die Beurteilung der Erziehungseignung des jeweiligen Elternteils aus und kann dazu führen, dem anderen Elternteil bei bestehender Erziehungseignung das Aufenthaltsbestimmungsrecht zuzusprechen.

Grundsätzlich steht einem Wegzug des einen Elternteils zusammen mit dem Kind nicht die gesetzliche Regelung entgegen, dass zum Wohl des Kindes in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen gehört. Allein aus der Erschwernis des Umgangs zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil folgt keine Schädigung des Kindeswohls. Der intensive Umgang des Kindes mit beiden Elternteilen ist jedoch in die Einzelfallbetrachtung einzubeziehen. Des Weiteren kann einem Wegzug keine Sperrwirkung des Gesetzes in Form einer „Beeinträchtigung des Verhältnisses des Kindes zum jeweils anderen Elternteil“, welche eine erhebliche Beeinträchtigung der Umgangskontakte zum Ergebnis haben kann, entgegengehalten werden.

Ausschlaggebend für eine Entscheidung ist somit eine umfassende Abwägung der im Einzelfall berührten Kindeswohlgesichtspunkte.

Thomas Papagiriou
Rechtsreferendar

Dr. Wolfgang Klünder
Rechtsanwalt