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Arbeitsrecht

Bezahlung von Überstunden

Unter besonderen Umständen ist ein Arbeitgeber berechtigt, für die Beschäftigten Überstunden anzuordnen. Beispiele hierfür sind personelle Engpässe durch eine Krankheitswelle im Betrieb oder vorübergehendes zusätzliches Arbeitsaufkommen. Beschäftigte können die Ableistung von Überstunden ablehnen, wenn sie an einem Arbeitstag insgesamt mehr als 10 Arbeitsstunden arbeiten sollen und innerhalb der nächsten sechs Monate keinen Freizeitausgleich erhalten werden.

Regelungen in Arbeitsverträgen, dass alle Überstunden pauschal mit der Monatsvergütung abgegolten werden, sind unwirksam. Die Bezahlung der Überstunden kann von den Beschäftigten verlangt werden, wenn die Überstunden nachgewiesen und belegt werden können. Darüber hinaus können Arbeitgeber und Beschäftigte eine beispielsweise Vereinbarung treffen, dass ein Teil der Überstunden bezahlt und ein anderer Teil mit Freizeit ausgeglichen werden soll.

Nach der bisherigen Rechtsprechung musste der Beschäftigte, wenn er Überstundenansprüche gerichtlich geltend macht, jede einzelne Überstunde dokumentieren und auch nachweisen, dass er diese auf Anweisung bzw. mit Duldung des Arbeitgebers aus dringenden betrieblichen Gründen geleistet hat. Diese Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht mittlerweile „aufgeweicht“. Für den Anspruch auf Vergütung von Überstunden genügt es danach, wenn die Arbeitszeit elektronisch erfasst wird und ein Vorgesetzter die Zeitnachweise abzeichnet. Daraus resultiert, dass Beschäftigte als Nachweis für geleistete Überstunden nur noch den Saldo des vom Vorgesetzten abgezeichneten Arbeitszeitkontos vorlegen müssen. Wörtlich heißt es in der Entscheidung: „Wird die Arbeitszeit des Arbeitnehmers (elektronisch) erfasst und zeichnet der Arbeitgeber oder ein Vorgesetzter des Arbeitnehmers die entsprechenden Arbeitszeitnachweise ab, kann der Arbeitnehmer im Überstundenprozess der ihm obliegenden Darlegungslast für die Leistung von Überstunden schon dadurch genügen, dass er schriftsätzlich die vom Arbeitgeber abgezeichneten Arbeitsstunden und dem Saldo vorträgt (BAG – AZ: 5 AZR 452/18).“

Rechtsanwalt

Volker Nann