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Die Auskunft im Entgelttransparenzgesetz

Am 06.07.2017 ist das Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) in Kraft getreten. In der öffentlichen Wahrnehmung spielt es allerdings bis jetzt eine untergeordnete Rolle. Ziel des Gesetzes ist es, dass Gebot des gleichen Entgelts für Frauen und Männer bei gleichwertiger Arbeit durchzusetzen.

Hierzu hatte sich das Bundesarbeitsgericht mit der Frage auseinanderzusetzen, ob eine freie Mitarbeiterin bei einer Anstalt des öffentlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über

  • die Kriterien und Verfahren der Entgeltfindung
  • das Vergleichsentgelt

habe. Diesen Anspruch haben gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 EntgTranspG „Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“.

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zur Arbeitnehmerhaftung

Nach den gesetzlichen Regelungen trifft grundsätzlich denjenigen, der das Rechtsgut eines anderen beschädigt oder zerstört, die Haftung für den verursachten Schaden.

Im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses kann dies sehr schnell zu einer für den Arbeitnehmer nicht mehr zumutbaren Haftung führen, wenn er zum Beispiel teure Betriebsmittel des Arbeitgebers beschädigt oder zerstört. Unter Berücksichtigung dessen hat die Rechtsprechung einige Grundsätze zur Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung aufgestellt.