Am 06.07.2017 ist das Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) in Kraft getreten. In der öffentlichen Wahrnehmung spielt es allerdings bis jetzt eine untergeordnete Rolle. Ziel des Gesetzes ist es, dass Gebot des gleichen Entgelts für Frauen und Männer bei gleichwertiger Arbeit durchzusetzen.
Hierzu hatte sich das Bundesarbeitsgericht mit der Frage auseinanderzusetzen, ob eine freie Mitarbeiterin bei einer Anstalt des öffentlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über
- die Kriterien und Verfahren der Entgeltfindung
- das Vergleichsentgelt
habe. Diesen Anspruch haben gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 EntgTranspG „Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“.