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Wohnungseigentumsrecht

Corona-Abmilderungs-Gesetz: Wohnungseigentum

Artikel 2 § 6 des vorgenannten Gesetzes lautet:

„Wohnungseigentümergemeinschaften

Der zuletzt bestellte Verwalter im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes bleibt bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung eines neuen Verwalters im Amt.Der zuletzt von dem Wohnungseigentümern beschlossene Wirtschaftsplan gilt bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplanes fort“.

Nach Artikel 6 des Gesetzes trat diese Regelung bereits in Kraft und tritt mit Ablauf des 31.12.2021 wieder außer Kraft.