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Arbeitsrecht

Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung

Weit verbreitet ist die Auffassung, dass Arbeitnehmern bei einer betriebsbedingten Arbeitgeberkündigung „automatisch“ eine Abfindung zustehen würde. Diese „Erwartungshaltung“ entspricht aber nicht den gesetzlichen Regelungen.

§ 1a KSchG stellt lediglich einen rechtlichen Rahmen dar, innerhalb dem dem Arbeitnehmer eine Abfindung zustehen kann, die dann üblicherweise 0,5 Monatsverdienste für jedes Beschäftigungsjahr umfasst. Für eine solche Regelung bedarf es aber des ausdrücklichen Angebotes durch den Arbeitgeber. Dieses Angebot muss hinreichend konkret sein, etwaige Auslegungsmöglichkeiten gehen grundsätzlich zu Lasten des Arbeitgebers. Dennoch ist Arbeitnehmern zu empfehlen, die Inhalte eines „Abfindungsangebotes“ im Zusammenhang mit einer betriebsbedingten Kündigung rechtlich überprüfen zu lassen.

Arbeitgebern ist daher zwingend angeraten, für den Fall, dass im Rahmen der betriebsbedingten Kündigung eine Abfindung angeboten werden soll, diese auch genau zu beziffern und offenzulegen, was die Berechnungsbasis ist.

Rechtsanwalt

Volker Nann