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Arbeitsrecht

Arbeitsvertrag: Fristlose Kündigung

Die fristlose Kündigung ist die strengste Maßnahme im Zusammenhang mit einem Arbeitsvertrag. Mit Zugang der fristlosen Kündigung endet der Arbeitsvertrag sofort, eine Weiterbeschäftigung findet nicht statt. Üblicherweise muss der Arbeitnehmer unverzüglich den Arbeitsplatz räumen und das Unternehmen verlassen. Die beiderseitigen Rechten und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag enden. So enden das Recht und auch die Pflicht, die arbeitsvertragliche Leistung zu erbringen, im Gegenzug endet auch die Lohnzahlung für künftige Zeiträume. Darüber hinaus kann die fristlose Kündigung für den Arbeitnehmer dazu führen, dass für einen Zeitraum die Agentur für Arbeit kein Arbeitslosengeld zahlt.

Wegen der gravierenden Folgen einer fristlosen Kündigung bedarf es stets eines sogenannten „wichtigen Grundes“. Der Grund muss so schwer wiegen, dass es dem dem Arbeitgeber nicht zuzumuten ist, den Ablauf der Kündigungsfrist abzuwarten.

Genannt werden können hier als Beispiele

  • Straftaten gegen den Arbeitgeber,
  • Gewaltanwendung oder Gewaltandrohung gegenüber Kolleginnen und Kollegen oder dem Arbeitgeber,
  • eine vorgetäuschte Krankheit,
  • unentschuldigtes Fernbleiben von der Arbeit oder Arbeitsverweigerung,
  • öffentliche Beleidigungen oder rassistische Beleidigungen.

Ob der für die Kündigung herangezogene Grund tatsächlich eine fristlose Kündigung rechtfertigt, ist im Streitfall im Rahmen eines Arbeitsgerichtsprozesses zu klären.

Der Arbeitgeber kann auch kündigen, wenn der Verdacht besteht, dass der Arbeitnehmer in erheblicher Weise gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen hat. Es muss allerdings ein sogenannter dringender und begründeter Verdacht für ein grobes Fehlverhalten vorliegen. Der (vermutete) Verstoß muss auch schwerwiegend sein.

In jedem Fall muss der Arbeitgeber vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung die berechtigten Interessen der des Arbeitsnehmers angemessen berücksichtigen.

Eine fristlose Kündigung kann wirksam nur innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntwerden des Kündigungsgrundes ausgesprochen werden. Wenn diese Frist nicht eingehalten ist, ist die fristlose Kündigung unwirksam.

Auch Arbeitnehmer haben das Recht, aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Diese Fälle kommen in der Praxis aber selten vor. Derartige fristlose Kündigungen sind denkbar, wenn der Arbeitgeber wiederholt den Lohn nicht oder verspätet zahlt oder er in grober Weise gegen Arbeitsschutzvorschriften verstößt. Gleiches gilt für Tätlichkeiten oder Angriffe auf die Menschenwürde oder Ehre.

Arbeitnehmer, die von einer fristlosen Kündigung betroffen sind, sollten sich umgehend rechtlich beraten lassen, da die Konsequenzen einer fristlosen Kündigung, insbesondere in finanzieller Hinsicht, erheblich sind. Arbeitnehmer müssen weiter beachten, dass eine etwaige Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen seit Zugang (Erhalt) der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht zu erheben ist. Nach Ablauf dieser Dreiwochenfrist ist die Kündigungsschutzklage grundsätzlich nicht mehr möglich. Es verbleibt dann bei sämtlichen Konsequenzen der Kündigung.

Rechtsanwalt Volker Nann

Mai 2023