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Arbeitsrecht

Betriebsinterna im Internet

Immer häufiger tritt der Fall auf, dass Arbeitnehmer, die sich ungerecht behandelt fühlen, Informationen oder persönliche Meinungen zu ihrem Arbeitsverhältnis oder zum Betrieb des Arbeitgebers im Internet in sogenannten sozialen Netzwerken veröffentlichen. Dabei geht es vielen Mitarbeitern überhaupt nicht um eine konkrete Schädigungsabsicht, sondern sie wollen ihrem Unmut Ausdruck verleihen und eventuell auch Gleichgesinnte über das Internet ansprechen.

Solche Verhaltensweisen können für den Arbeitnehmer aber ganz erhebliche arbeitsrechtliche Folgen bis hin zur fristlosen Kündigung haben. Auch andere rechtliche Folgen sind nicht ausgeschlossen.

Der Arbeitnehmer ist grundsätzlich verpflichtet, über alle betriebsinternen Angelegenheiten des Arbeitgebers Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch für alle Informationen, die Persönlichkeitsrechte des Arbeitgebers oder anderer Mitarbeiter des Betriebes betreffen könnten.

Es muss empfohlen werden, schon vorsorglich auf die Weitergabe von Informationen oder die Äußerung persönlicher Meinungen über den Betrieb des Arbeitgebers, den Vorgesetzten oder Kollegen in sozialen Netzwerken vollständig zu verzichten, um arbeitsrechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Ob im Einzelfall eine fristlose Kündigung gerechtfertigt ist oder „nur“ eine Abmahnung auszusprechen ist, ist dann eine Einzelfallentscheidung, die in den meisten Fällen vom Arbeitsgericht getroffen wird.

Rechtsanwalt

Volker Nann