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Arbeitsrecht

Dauer der Arbeitszeit

Häufig ist in Arbeitsverträgen die Dauer der Arbeitszeit nicht ausdrücklich geregelt, was regelmäßig die Arbeitsgerichte beschäftigt. Erst jüngst hat das Bundesarbeitsgericht hierzu festgestellt, dass in den Fällen, in denen in einem Arbeitsvertrag die Dauer der Arbeitszeit nicht ausdrücklich geregelt ist, die betriebsübliche Arbeitszeit als vereinbart gilt.

Dieser Grundsatz bekommt Gewicht, wenn Mitarbeiter beispielsweise mit einem fixen Monats- oder Jahresgehalt beschäftigt werden, die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit aber nicht festgehalten ist. Aus Arbeitnehmersicht kann die Ansicht vertreten werden, dass die Einteilung der Arbeitszeit und somit die Erfüllung der Arbeitspflicht ohne Rücksicht auf Vorgaben des Arbeitgebers möglich sind, zudem wenn die vom Arbeitgeber übertragenen Aufgaben in dieser Zeit erledigt werden. Laut Bundesarbeitsgericht ist jedoch das Maß der zu leistenden Arbeit – egal welche Vergütungsform vereinbart ist – die betriebsübliche Arbeitszeit, sofern im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart ist. Das Bundesarbeitsgericht hat weiter ausgeführt, dass ein Arbeitgeber grundsätzlich nicht verpflichtet ist, Vergütung für Zeiten zu leisten, in denen der Arbeitnehmer nicht gearbeitet hat; eine Ausnahme gilt selbstverständlich für krankheitsbedingte Fehlzeiten, Urlaub und dergleichen.

Rechtsanwalt

Volker Nann