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Arbeitsrecht

Die arbeitsrechtliche Abmahnung – was ist zu tun?

Erst Abmahnung, dann Kündigung: Wer am Arbeitsplatz eine Abmahnung erhält, ist gewarnt: Das Arbeitsverhältnis wackelt!

Abmahnungen können dann ausgesprochen werden, wenn der Abeitnehmer gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstößt. Dies kann grundsätzlich jedes persönliche Fehlverhalten sein – etwa das Nichteinhalten der Arbeitszeit, Zu-Spät-Kommen, oder das Nichtbefolgen von berechtigten Weisungen des Vorgesetzten.

Auf Abmahnungen folgt bei einem weiteren Verstoß oft die Kündigung.

Wer eine Abmahnung erhält, sollte bedenken: Oft ist sie ein Zeichen für eine ernstzunehmende Störung des Arbeitsverhältnisses. Hat der Chef den Arbeitnehmer „auf dem Kieker“ und will ihn loswerden, so kann die Abmahnung ein erster Schritt auf dem Weg zum eigentlichen Ziel – der Kündigung – sein. Denn eine Abmahnung ist in vielen Fällen notwendige Voraussetzung für eine wirksame Kündigung.

Die Abmahnung hat Rüge- und Warnfunktion

In vielen Fällen ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses erst möglich, wenn zunächst eine entsprechende Abmahnung erteilt wurde. Damit soll dem Arbeitnehmer Gelegenheit gegeben werden, sein Verhalten am Arbeitsplatz zu ändern. Die Abmahnung dient der Rüge und der Warnung des Arbeitnehmers.

Recht auf Gegendarstellung:

Wer eine arbeitsrechtliche Abmahnung erhält, sollte also stets prüfen, ob er sich dagegen zur Wehr setzen soll. So ist beispielsweise eine Gegendarstellung, die zur Personalakte gegeben wird, möglich, so dass die Abmahnung nicht unwidersprochen bleibt. Dies kann beispielsweise dann sinnvoll sein, wenn der Arbeitgeber in der Abmahnung unzutreffende Tatsachen behauptet oder eine falsche rechtliche Bewertung vornimmt.

Recht auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte:

Ferner ist zu erwägen, ob ein Anspruch darauf besteht, die Abmahnung aus der Personalakte entfernen zu lassen. Dies kann ebenfalls bei falschen oder nicht nachweisbaren Tatsachenbehauptungen der Fall sein, wenn die Abmahnung inhaltlich unbestimmt ist, unverhältnismäßig ist oder das Verhalten arbeitsrechtlich gar nicht hätte abgemahnt werden können.
Im Fall einer unberechtigten Abmahnung hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte. Dieser Anspruch kann auch gerichtlich durchgesetzt werden – schließlich kann die Abmahnung in der Personalakte das berufliche Fortkommen gefährden.

Ist ein weiterer Verbleib im Unternehmen gewünscht, so sollte der Streit um die möglicherweise rechtswidrige Abmahnung sehr vorsichtig angegangen werden, um das Arbeitsverhältnis nicht weiter zu belasten. Rechtskundiger Rat macht sich in einer solchen Situation bezahlt.

Rechtsanwalt

Volker Nann