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Arbeitsrecht

Fristlose Kündigung bei vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit

Eine vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit rechtfertigt auch ohne Abmahnung eine außerordentliche Kündigung. Dies gilt selbst dann, wenn keine Entgeltfortzahlung erschlichen wird.

Wenn Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter eine Arbeitsunfähigkeit vortäuschen, ohne tatsächlich krank zu sein, setzen sie sich der Gefahr einer fristlosen Kündigung aus. Durch die Vortäuschung einer Arbeitsunfähigkeit wird das Vertrauen des Arbeitgebers in die Redlichkeit der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters nachhaltig zerstört. Durch diese Täuschung verletzt die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter nicht nur die geschuldete Arbeitserbringungspflicht, sondern sie/er zerstört auch die für das Arbeitsverhältnis erforderliche Vertrauensbasis. Immer mehr Gerichte sehen in diesen Fällen das Arbeitsverhältnis als irreparabel zerstört an. Und in diesen Fällen bedarf es dann für eine fristlose Kündigung keiner Abmahnung mehr. Auch durch eine Abmahnung lässt sich das Vertrauen des Arbeitgebers nicht wiederherstellen. Weiter spielt eine Rolle, dass das Vortäuschen einer Arbeitsunfähigkeit negative Signalwirkung für andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Betrieb haben könnte.

Die dargestellten rechtlichen Konsequenzen sind unabhängig vom Eintritt eines unmittelbaren wirtschaftlichen Schadens beim Arbeitgeber, sodass diese Grundsätze auch gelten, wenn die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter nicht mehr im Entgeltfortzahlungszeitraum ist.

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Rechtsanwalt Volker Nann