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Arbeitsrecht

Hochsommer und Arbeitsrecht

Den Arbeitgeber treffen bei hochsommerlichen Temperaturen weitere Schutzpflichten, welche ihre Rechtsgrundlage in § 618 Abs. 1 BGB in Verbindung mit der Arbeitsstättenverordnung findet.

In der Arbeitsstättenverordnung ist detailliert geregelt, welche Maßnahmen Arbeitgeber ergreifen können bzw. ergreifen müssen, wenn eine bestimmte Raumtemperatur erreicht bzw. überschritten wird. Derartige Maßnahmen betreffen z.B. die Arbeits-, Pausen- , Bereitschaft-, Sanitär-, Kantinen- und Erste-Hilfe-Räume.

Die Pflicht des Arbeitgebers ist hierbei, für eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur zu sorgen. In der Arbeitsstättenverordnung ist auch definiert, wie hierfür die Raumtemperatur zu messen ist.

Ohne in die Details gehen zu wollen, soll der Arbeitgeber jedenfalls Maßnahmen ergreifen, damit die Raumtemperatur nicht höher als 26 Grad Celsius ansteigt. Wenn sich durch Sonneneinstrahlung die Raumtemperatur auf über 26 Grad Celsius erhöht, sind Maßnahmen zu ergreifen wie z.B. Einbau von Jalousien, Nachtauskühlung, Gleitzeitregelung, Lockerung der Bekleidungsregelung. Gedacht wird in solchen Fällen auch an die Bereitstellung von Erfrischungsgetränken. Überschreitet die Raumtemperatur dann 30 Grad Celsius, müssen wirksame Maßnahmen zur Reduzierung der Beanspruchung der Beschäftigten ergriffen werden.

Die nächste Schwelle ist dann bei einer Raumtemperatur von mehr als 35 Grad Celsius zu sehen. In solchen Fällen wird der Arbeitsraum als grundsätzlich nicht mehr geeignet angesehen, es müssen sowohl technische als auch organisatorische und persönliche Maßnahmen seitens des Arbeitgebers eingeleitet werden, damit die Raumlufttemperatur wieder absinkt. Jenseits der 35 Grad Celsius gelten die sog. Arbeitsschutzregelungen für die Hitzearbeit, wobei entgegen einer weitläufigen Meinung für Beschäftigte grundsätzlich kein Anspruch auf „hitzefrei“ besteht.


Rechtsanwalt

Volker Nann