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Im Internet surfen am Arbeitsplatz

In vielen Betrieben ist es üblich, dass Beschäftigte auch während der Arbeitszeit im Internet surfen, wenn dies arbeitsvertraglich nicht ausdrücklich untersagt ist.

Aber geht es den Arbeitgeber dann etwas an, welche Seiten der Beschäftigte aufgerufen hat? Dürfen Arbeitgeber den Browser-Verlauf kontrollieren?

Primär kommt es für die Beantwortung dieser Frage darauf an, was die Arbeitsvertragsparteien im Arbeitvertrag vereinbart haben. Zu prüfen ist beispielsweise,

  • ob der Arbeitgeber die Nutzung des Internets gestattet
  • ob der Arbeitgeber die Nutzung des Internets eingeschränkt gestattet
  • ob die private Nutzung des Internets generell verboten ist.

Arbeitgeber dürfen ihren Beschäftigten durchaus vorschreiben, dass der private Gebrauch von Arbeitsgeräten, zum Beispiel der Rechner, im Betrieb verboten ist.

Wenn ein beschränktes Zugriffsrecht für die Beschäftigten auf das Internet vereinbart ist, zum Beispiel der private Gebrauch nur außerhalb der Arbeitszeit zulässig ist, dürfen Arbeitgeber den Browserverlauf prüfen. Dies allerdings nur, wenn der Arbeitgeber einen berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass das Internet während der Arbeitszeit genutzt wurde. Denn dann geht es um die Frage eines Arbeitszeitbetruges: Wenn Beschäftigte die Arbeitszeit zu allein privaten Interessen nutzen, stellt dies einen Arbeitszeitbetrug dar. Und der Arbeitgeber hat dann das Recht, den Browserverlauf zu überprüfen, um diesen konkreten Verdacht zu überprüfen.

Wenn aber die generelle private Nutzung gestattet ist, dürfen Arbeitgeber den Browsertverlauf nicht ohne weiteres prüfen. Hierfür bedarf es vielmehr eines dringenden betrieblichen Grundes.

Das Thema Datenschutz zu dieser Frage ist bis heute höchstrichterlich nicht geklärt. Inwieweit die Datenschutzgrundverordnung Auswirkungen auf die Verwertbarkeit von Browserdaten hat, ist umstritten. Die derzeit vorherrschende Meinung ist, dass trotz eines Eingriffes in den Datenschutz der Arbeitgeber die Daten bei anlassbezogenen Prüfungen auch verwerten darf.

Zu privaten Zwecken im Internet surfen am Arbeitsplatz birgt stets Risiken, bis hin zur Abmahnung oder Kündigung. Daher ist dringend zu empfehlen, sich Klarheit über die entsprechenden arbeitsvertraglichen und eventuell bestehenden betrieblichen Regelungen zu verschaffen.

Rechtsanwalt Volker Nann

September 2022