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Arbeitsrecht

Krankmeldung

Die Anzeige- und Nachweispflicht im Falle einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit regelt sich nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz ist die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber unverzüglich, also ohne schuldhafte Verzögerung mitzuteilen.

Dies bedeutet, dass die Erkrankung grundsätzlich bereits am ersten Tag der Erkrankung und zwar zu Arbeitsbeginn, spätestens in den ersten Arbeitsstunden, zu erfolgen hat. Dabei stellt sich die Frage, wie der Arbeitnehmer dieser Anzeigepflicht nachkommen muss. Sofern im Arbeitsvertrag nicht aus wichtigem Grund eine besondere Regelung getroffen ist, kann die Arbeitsunfähigkeitsanzeige mündlich, telefonisch oder auch per Telefax, SMS, WhatsApp oder E-Mail erfolgen. Für den rechtzeitigen Zugang der Krankmeldung ist der Arbeitnehmer verantwortlich. Grundsätzlich genügt der Arbeitnehmer seiner Mitteilungspflicht nicht, wenn er seine Krankmeldung zum Beispiel in einem Gruppenchat veröffentlicht. Eine Krankmeldung ist unmittelbar an den Arbeitgeber bzw. die in der Organisation des Arbeitgebers verantwortliche Person zu richten.

Sollte der Arbeitnehmer gegen die Pflicht der unverzüglichen Krankmeldung verstoßen, kann diese Pflichtverletzung auch mit einer Abmahnung geahndet werden, im Falle von Wiederholungen kann auch eine Kündigung, eventuell eine fristlose, nicht ausgeschlossen werden.

Rechtsanwalt

Volker Nann