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Arbeitsrecht

Lohnsteuer falsch abgezogen

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hatte zu entscheiden, ob einem Arbeitgeber gegenüber seinem Beschäftigten ein Ersatzanspruch zusteht, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer falsch abgezogen hat. Konkret: wenn der Arbeitgeber von der Vergütung des Beschäftigten zu wenig Lohnsteuer einbehalten und dementsprechend zu wenig Lohnsteuer an das Finanzamt abgeführt hatte.

Das Gericht hat entschieden, dass der Arbeitgeber, auch wenn er zu wenig Lohnsteuer einbehalten und an das Finanzamt abgeführt hat, gegenüber dem Beschäftigten die Freistellung von etwaigen Nachforderungen verlangen kann. Ebenso kann der Arbeitgeber nach Inanspruchnahme die Erstattung der nachbezahlten Lohnsteuernvom Arbeitnehmer fordern.

Einwendungen des Beschäftigten gegen die Feststellungen des Haftungsbescheides seien grundsätzlich nicht zulässig, sofern der Haftungsbescheid nicht offenkundig steuerrechtlich falsch sei.

Auch wenn den Arbeitgeber bei der Abführung der Lohnsteuer ein Sorgfaltspflichtverstoß trifft, sei dies für den Ausgleichsanspruch des Arbeitgebers gegenüber dem Beschäftigten im Innenverhältnis grundsätzlich unerheblich. Denn die ordnungsgemäß abzuführende Lohnsteuer selbst stelle für den Beschäftigten keine ersatzfähige Schadensposition dar (LAG Baden-Württemberg – AZ: 12 Sa 50/22).

Rechtsanwalt Volker Nann
April 2023