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Arbeitsrecht

Objektive Eignung abgelehnter Stellenbewerber – Diskriminierung

Nicht erst seit der Einführung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes stellt sich die Frage, wann ein abgelehnter Stellenbewerber einen Entschädigungsanspruch gegen den möglichen Arbeitgeber haben kann.

Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch eines abgelehnten Stellenbewerbers, der sich auf eine unzulässige Diskriminierung beruft, ist, dass er sich mit dem eingestellten Bewerber in einer vergleichbaren Situation befunden hat. Von einer vergleichbaren Situation kann nur dann gesprochen werden, wenn der abgelehnte Bewerber für die zu besetzende Stelle objektiv geeignet war.

Für die objektive Eignung ist nicht das formale Anforderungsprofil, welches der Arbeitgeber erstellt hat, maßgeblich. Maßgeblich sind die Anforderungen, die der Arbeitgeber an einen Stellenbewerber stellen durfte. Grundsätzlich darf der Arbeitgeber über den der Stelle zugeordneten Aufgabenbereich und die dafür geforderten Qualifikation des Stelleninhabers frei entscheiden. Durch das Stellen von Anforderungen an den Bewerber, die nach der im Arbeitsleben herrschenden Verkehrsanschauungen aufgrund der Erfordernisse der wahrzunehmenden Aufgaben unter keinem nachvollziehbaren Gesichtspunkt gedeckt sind, darf er allerdings die Vergleichbarkeit der Situation nicht willkürlich gestalten, die Anforderungen müssen für einen objektiven Dritten, der über ausreichende Fachkenntnis verfügt, ohne Weiteres nachvollziehbar sein. Hierfür darf der mögliche Arbeitgeber auch eine „Bestenauslese“ vornehmen in der Form, dass er als Einstellungsvoraussetzung sachgerechte Mindestnoten in bestimmten Ausbildungsgängen verlangt, die Fachkenntnisse für die zu besetzende Stelle unstreitig vermitteln.

Rechtsanwalt

Volker Nann