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Arbeitsrecht

Pflichten während der Arbeitsunfähigkeit

Regelmäßig stellt sich in Betrieben die Frage, ob Mitarbeiter, die arbeitsunfähig krankgeschrieben sind, der Anweisung des Arbeitgebers Folge leisten müssen, trotz der Arbeitsunfähigkeit zu einem Personalgespräch im Betrieb zu erscheinen.

Grundsätzlich muss ein erkrankter Mitarbeiter während der Arbeitsunfähigkeit seiner arbeitsvertraglichen Arbeitspflicht nicht nachkommen. Vor diesem Hintergrund hat sich das Bundesarbeitsgericht mit der Frage beschäftigt, ob Mitarbeiter während einer Erkrankung im Betrieb erscheinen müssen zur Erfüllung von Pflichten, die mit dem Arbeitsvertrag unmittelbar zusammenhängen. Es ist dem Arbeitgeber grundsätzlich nicht untersagt, auch während der Erkrankung mit dem Mitarbeiter „in zeitlich angemessenem Umfang Kontakt aufzunehmen“; Voraussetzung ist aber ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers an dieser Kontaktaufnahme.

Der arbeitsunfähige Mitarbeiter ist dagegen grundsätzlich nicht verpflichtet, während seiner Erkrankung auf Anweisung des Arbeitgebers im Betrieb zu erscheinen, auch nicht zu einem Personalgespräch. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur dann zu machen, wenn die Anwesenheit des erkrankten Mitarbeiters „aus betrieblichen Gründen unverzichtbar“ und der Mitarbeiter gesundheitlich auch dazu in der Lage ist, im Betrieb zu erscheinen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 02.11.2016 – AZ: 10 AZR 596/15).

Rechtsanwalt

Volker Nann