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Arbeitsrecht

Private Internetnutzung am Arbeitsplatz

Nach derzeit ständiger Rechtsprechung muss ein Arbeitgeber die von ihm verbotene private Internetnutzung („Surfen“) des Arbeitnehmers während der Arbeitszeit zunächst abmahnen, bevor er das Arbeitsverhältnis kündigen darf.

Im Beispielsfall surfte eine Arbeitnehmerin während der Arbeitszeit täglich ein bis zwei Stunden privat im Internet. Der Arbeitgeber hat sie hierfür nicht abgemahnt, sah das Vertrauensverhältnis allerdings als zerstört an und hat deswegen das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgerecht, gekündigt.

Das Arbeitsgericht Berlin hat hierzu unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung entschieden, dass sowohl die fristlose außerordentliche als auch die ordentliche Kündigung unwirksam seien (Arbeitsgericht Berlin, AZ: 28 Ca 4045/14). Nach Ansicht des Gerichtes hätte der Arbeitgeber zunächst eine Abmahnung aussprechen müssen und hätte nur dann, wenn es zu einer einschlägigen Wiederholung dieser Arbeitsvertragsverletzung gekommen wäre, möglicherweise kündigen können. Ob in solchen Fällen eine Kündigung überhaupt angemessen wäre, hat das Arbeitsgericht Berlin in dieser Entscheidung ausdrücklich offen gelassen, weil der Pflichtenverstoß des Arbeitnehmers und die Reaktion des Arbeitgebers stets in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen.

Dieser Fall zeigt exemplarisch, dass die private Internetnutzung während der Arbeitszeit für beide Parteien rechtlich problematisch sein kann. Klare vertragliche Regelungen, ob bzw. inwieweit die private Internetnutzung am Arbeitsplatz gestattet ist, helfen weiter. Dass die arbeitsvertraglich vereinbarten Spielregeln auch eingehalten werden, gehört dann zu den sogenannten „Überwachungspflichten“ des Arbeitgebers.

Rechtsanwalt

Volker Nann