Kategorien
Arbeitsrecht

Richterliche Konkretisierung des betrieblichen Eingliederungsmanagements

Das Arbeitsgericht Berlin hat die vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Anforderungen an ein wirksames betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) jüngst konkretisiert. Danach ist im Rahmen eines „organisierten Suchprozesses“ zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welcher Weise der Arbeitnehmer (wieder) beschäftigt werden kann.

Hierzu gehören zum Beispiel

  • ein Gespräch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, unter Umständen unter Einbeziehung von externem Sachverstand,
  • in dafür geeigneten Fällen die stufenweise Wiedereingliederung des Arbeitnehmers im Rahmen des sog. „Hamburger Modells“,
  • die Prüfung, ob eine leidensgerechte Änderung der Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte möglich ist,
  • die Prüfung, ob eine mögliche Umgestaltung des Arbeitsplatzes, des Arbeitsumfeldes, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit in Betracht kommt.

(Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 16.10.2015 – 28 Ca 9065/15)

Rechtsanwalt

Volker Nann