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Arbeitsrecht

Schriftform des Arbeitsvertrages?

Es ist weit verbreitete Meinung, dass Arbeitsverträge erst dann zustande kommen, wenn zumindest die wesentlichen Arbeitsbedingungen schriftlich fixiert sind. In vielen Fällen gibt es auch ein tarifvertragliches Schriftformerfordernis für den Abschluss eines Arbeitsvertrages.

Allerdings können Arbeitsverträge auch dadurch zustande kommen, dass Beschäftige ihre Arbeit tatsächlich aufnehmen und der jeweilige Arbeitgeber die jeweilige Arbeit annimmt. Man spricht hier von konkludent abgegebenem Arbeitsangebot und konkludent erfolgter Annahme des Arbeitsangebotes.

Selbst wenn der einschlägige Tarifvertrag eine Schriftformklausel vorsieht, so bedeutet diese Schriftformklausel nicht, dass der Arbeitsvertrag schriftlich abgeschlossen werden muss. Zum Schutze des Arbeitsverhältnisses und des Beschäftigten kann ich solchen Fällen, wenn tatsächlich die Arbeit angeboten und angenommen wird, schon hierdurch ein Arbeitsverhältnis entstehen. Das tarifvertragliche Schriftformerfordernis hat dann eher „formellen“ Charakter.

Unabhängig davon ist immer anzuraten, die wesentlichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses, auch wenn es nur vorübergehender Natur ist, schriftlich zu fixieren. Zu beachten ist, dass bei unklaren oder unwirksamen arbeitsvertraglichen Regelungen dies entweder für den Beschäftigten oder den Arbeitgeber ein „sehr teures Erwachen“ mit sich bringen kann.

Rechtsanwalt

Volker Nann