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Selbständigkeit – Scheinselbständigkeit

Immer wieder sind die Gerichte mit der Frage befasst, ob Beschäftigte, die auf Basis eines Vertrages als „Freier Mitarbeiter“ in einem Betrieb beschäftigt sind, tatsächlich als selbständig Beschäftigte anzusehen sind.

Neben der Frage, ob bzw. inwieweit der Freie Mitarbeiter tatsächlich in die Organisation des „Arbeitgebers“ eingegliedert ist und auch unabhängig von der Frage, inwieweit der Freie Mitarbeiter weisungsabhängig sein kann, kommt es nach einem aktuellen Urteil des hessischen Landessozialgerichtes auch darauf an, ob der „Freie Mitarbeiter“ tatsächlich ein eigenes unternehmerisches Risiko trägt. Sollten Anhaltspunkte für ein eigenes unternehmerisches Risiko nicht erkennbar sein, ist nach der Entscheidung des hessischen Landessozialgerichtes von einer Scheinselbständigkeit auszugehen. Dies hat dann zur Folge, dass dieser Freie Mitarbeiter als sozialversicherungspflichtig angesehen wird. Der Arbeitgeber muss dann die Sozialabgaben für diesen Beschäftigten (nach-) entrichten.

Rechtsanwalt Volker Nann