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Arbeitsrecht

Vergütung von Überstunden

Fleiß soll belohnt werden, weshalb gilt, dass Überstunden zu bezahlen sind. Dies gilt im deutschen Arbeitsrecht auch dann, wenn im Arbeits- oder Tarifvertrag keine entsprechenden Regelungen bestehen. Die Überstundenvergütung ist gleich hoch wie die normale Vergütung pro Stunde.

Zuschläge auf Überstundenvergütung oder ein Anspruch auf Freizeitausgleich bestehen nur dann, wenn dies arbeitsvertraglich so geregelt ist.

Immer wieder liest man in Arbeitsverträgen Klauseln, nach denen Überstunden pauschal mit dem Entgelt abgegolten sind. Derartige Regelungen sind in den meistens Fällen unwirksam, da nicht konkret vereinbart ist, wie viele Überstunden mit abgegolten sein sollen; und wenn eine solche Begrenzung arbeitsvertraglich besteht, kann diese zumindest auf deren Angemessenheit hin überprüft werden.

Eine unbegrenzte Abgeltung von Überstunden mit der vertraglich vereinbarten Vergütung ist nur bei leitenden Angestellten oder bei einer überdurchschnittlich hohen Vergütung zulässig.

Weiter ist zu beachten, dass Arbeitnehmer der Anweisung, Überstunden zu leisten, grundsätzlich folgen müssen, soweit die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes eingehalten werden. Für die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes ist der Arbeitgeber verantwortlich. Nimmt der Arbeitgeber das Leisten von Überstunden „stillschweigend“ hin, muss er sie auch vergüten.

Rechtsanwalt

Volker Nann