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Arbeitsrecht

Zeitguthaben und Arbeitszeitkonten

In Zeiten schwankender Auslastungssituationen hat sich die Einführung von Arbeitszeitkonten, auf denen das jeweilige Zeitguthaben ausgewiesen ist, bewährt. Gerade im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen stellt sich die Frage, inwieweit auf dem Arbeitszeitkonto ausgewiesene Zeitguthaben mit Minusstunden „verrechnet“ werden können.

In Zeiten schwankender Auslastungssituationen hat sich die Einführung von Arbeitszeitkonten, auf denen das jeweilige Zeitguthaben ausgewiesen ist, bewährt. Gerade im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen stellt sich die Frage, inwieweit auf dem Arbeitszeitkonto ausgewiesene Zeitguthaben mit Minusstunden „verrechnet“ werden können. Ausgangspunkt der Antwort ist § 611 Abs. 1 BGB. Auf Basis diese Paragrafen ist geregelt, in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitnehmer seine Hauptleistungspflicht zu erbringen hat oder aufgrund eines Entgeltfortzahlungstatbestandes nicht erbringen muss. In diese Regelungen darf der Arbeitgeber nicht einseitig, jedenfalls nicht ohne entsprechende Befugnis korrigierend einwirken und zum Beispiel dort eingestellte Stunden streichen oder verrechnen. Die Verrechnung von Zeitguthaben mit Minusstunden ist ausschließlich dann möglich, wenn hierfür eine explizite Vertragsgrundlage geschaffen ist. Eine solche Grundlage können der Arbeitsvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder ein Tarifvertrag sein.

Rechtsanwalt

Volker Nann