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Arbeitsrecht

zur Arbeitnehmerhaftung

Nach den gesetzlichen Regelungen trifft grundsätzlich denjenigen, der das Rechtsgut eines anderen beschädigt oder zerstört, die Haftung für den verursachten Schaden.

Im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses kann dies sehr schnell zu einer für den Arbeitnehmer nicht mehr zumutbaren Haftung führen, wenn er zum Beispiel teure Betriebsmittel des Arbeitgebers beschädigt oder zerstört. Unter Berücksichtigung dessen hat die Rechtsprechung einige Grundsätze zur Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung aufgestellt.

Damit eine Haftungsbeschränkung des Arbeitnehmers überhaupt erwogen werden kann, muss der Schaden während einer betrieblichen Tätigkeit durch den Arbeitnehmer verursacht worden sein; dies gilt auch für Auszubildende, Leiharbeitnehmer und auch für Angestellte in leitender Funktion, soweit sie nicht eine Geschäftsführerposition innehaben.

Der Schaden muss also in Ausübung einer betrieblichen Tätigkeit oder in Erfüllung des Arbeitsvertrages entstanden sein.

Beruht der Schaden dann auf grober Fahrlässigkeit oder auf Vorsatz des Arbeitnehmers, so haftet dieser grundsätzlich ganz und ohne jegliche Einschränkung. Eine Ausnahme kann nur gemacht werden, wenn der entstandene Schaden und der Verdienst in keinem Verhältnis stehen. Dann hat der Arbeitnehmer allerdings eine bestimmte Quote auf den Schaden zu zahlen, die üblicherweise nicht höher als ein Jahresentgelt ist.

Bei sogenannter mittlerer Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber anteilig, Regel ist hier die Hälfte des entstandenen Schadens. Bei der konkreten Bemessung ist auf die Besonderheiten des Einzelfalles sowie die Schadenshöhe, das Arbeitsentgelt und die Stellung des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.

Sofern ein Schaden nur auf leichter Fahrlässigkeit beruht, scheidet eine Arbeitnehmerhaftung grundsätzlich aus; die Rechtsprechung spricht hier von der Realisierung des sogenannten Betriebsrisikos. Sie umfasst Fehler und Schäden, die auch bei sorgfältiger Arbeit jedem einmal passieren können.

Grundsätzlich muss ein Arbeitnehmer also mit seiner Inanspruchnahme ab sogenannter „mittlerer Fahrlässigkeit“ rechnen – sorgfältiges Arbeiten ist aber stets dringend anzuraten!

Zu beachten ist, dass diese Haftungsbeschränkung bzw. Haftungsprivilegierung der Arbeitnehmer nicht gilt für arbeitnehmerähnliche Personen, zum Beispiel für freie Mitarbeiter.

Rechtsanwalt

Volker Nann