Kategorien
Baurecht

Architektenhaftung für Baukostenüberschreitung

Für die Berechnung des Schadens bei einer dem Architekten zuzurechnenden Baukostenüberschreitung sind zwei Vermögenslagen miteinander zu vergleichen, nämlich die tatsächliche Vermögenslage des Bauherrn mit dem Wert des Grundstücks im jetzigen bebauten Zustand mit der gedachten Situation, wie hoch das Vermögen des Bauherrn wäre, wenn der Architekt pflichtgemäß gehandelt hätte (zum Beispiel die Baukosten richtig ermittelt hätte und auf die drohende Überschreitung hingewiesen hätte) und dann der Bauherr reagiert hätte (zum Beispiel einfacher oder weniger oder gar nicht gebaut hätte).

Hierauf hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 24.06.2015 (VIII ZR 190/14) hingewiesen. Das enthält nichts Neues, aber es bestand Anlass hierzu, weil in der vorausgegangenen Entscheidung eines Oberlandesgerichts dieses gemeint hatte, eine „Abkürzung” wählen zu können: Es war der Ansicht, es könne allein auf das Maß der Überschreitung der vereinbarten Baukostenobergrenze abstellen, weil das Grundstück in seinem tatsächlichen Zustand weniger wert sei als die Höhe der Baukosten. Dem Bauherrn sei also durch die höheren Baukosten kein Vorteil zugeflossen.

Zutreffend hat der Bundesgerichtshof erklärt, dass das nichts mit den gesetzlichen Grundlagen der Schadensberechnung zu tun hat. Dem Architekten würde mit der Methode des Oberlandesgerichts das Risiko zugewiesen, dass die Herstellungskosten des Gebäudes den Wert des Grundstücks eben um diese Kosten erhöhen. Das wird nur selten der Fall sein und überhaupt ist es gerade im Wohnbau die Freiheit des Bauherrn, nach seinem Wunsch und Willen auch völlig unwirtschaftlich zu bauen.

Rechtsanwalt

Dr. Wolfgang Klünder