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Baurecht

Bindung des Architekten an Honorarschlussrechnung

Bauherren haben oft die Vorstellung, dass ein Architekt, nachdem er seine Honorarschlussrechnung gestellt hat, nie, jedenfalls nicht im Fall des Bauherrn, eine Nachforderung stellen kann. Dabei verkennt der Bauherr, dass in dieser Situation nach den Grundsätzen der „Verwirkung“ entschieden wird. Der Bundesgerichtshof hat dies in einer Entscheidung vom 19.11.2015 – VII ZR 151/13 – klargestellt.

Für die Verwirkung eines Anspruchs oder eines Rechts braucht es drei Bestandteile:1. einen Umstand (meistens ein Verhalten des Gläubigers), dass der Anspruch/das Recht nicht mehr geltend gemacht wird, 2. verstrichene Zeit, die den vorigen Umstand bekräftigt hat, 3. ein Sich-Einrichten des Schuldners darauf, dass der Anspruch/das Recht nicht mehr geltend gemacht wird und hieraus folgend die Unzumutbarkeit, dass er doch noch in Anspruch genommen wird.

Hierzu hat der Bundesgerichtshof folgendes ausgeführt: Der Auftraggeber eines Architekten muss sich durch vorgenommene oder unterlassene Maßnahmen darauf eingerichtet haben, dass weitere Forderungen nicht erhoben werden; allein die Zahlung auf die Schlussrechnung stellt keine solche Maßnahmen dar. Auch gibt es keine allgemeine Lebenserfahrung, dass ein Auftraggeber sich nach einem bestimmten Zeitraum darauf eingerichtet habe, nichts mehr zu zahlen. Hierbei handelt es sich um eine notwendige Voraussetzung für die Verwirkung des Anspruchs, um es nach Treu und Glauben für ausgeschlossen zur achten, einen bestehenden Anspruch des Architekten noch durchzusetzen. Auch die sodann abschließend zu prüfende Unzumutbarkeit weiterer Zahlungen kann sich nicht allein auf einen Zeitablauf begründen. Vielmehr muss sich die gerade durch eine Nachforderung entstehende zusätzliche Belastung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls für den Auftraggeber als nicht mehr zumutbar erweisen, weil sie eine besondere Härte für ihn bedeutet.

Das sind hohe Hürden.

Rechtsanwalt

Dr. Wolfgang Klünder