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Baurecht

Einbehaltene Zahlung und Verjährung der Mängel

Wenn der Käufer einer neuen Immobilie oder der Bauherr wegen Mängeln die letzte Zahlung einbehalten hat und nach fünf Jahren die Mängel Gewährleistungsansprüche verjährt sind, stellt sich die Frage, ob die Zahlung noch verweigert werden kann, obwohl die Mängel noch nicht beseitigt sind.

Hierzu bestimmt die zum 01.01.2002 in in Kraft getretene Fassung von § 215 BGB, dass die Verjährung die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht ausschließt, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte. Trotzdem gab es Stimmen, die diese Regelung dahin einschränken wollten, dass der Käufer/Bauherr sein Leistungsverweigerungsrecht vor der Verjährung der Mängelansprüche wenigstens geltend gemacht haben musste. Dem ist der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 05.11.2015 – VIII ZR 144/14 – nicht gefolgt.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es genügt, dass vor der Verjährung das Leistungsverweigerungsrecht einfach bestanden hat (und dass der Käufer/Bauherr einen das Leistungsverweigerungsrecht nicht übersteigenden Betrag nicht bezahlt hat).

Rechtsanwalt

Dr. Wolfgang Klünder