Der Antrag, „eine Abmahnung zurückzunehmen und aus der Personalakte zu entfernen“ ist als einheitliches Verlangen auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte zu verstehen, nicht aber auf Widerruf der Abmahnung gegenüber Dritten (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.12.2014, Az. 5 Sa 406/14).
Die klagende Arbeitnehmerin verfolgte mit ihrer Klage das Ziel, dass der Arbeitgeber eine zuvor erteilte Abmahnung „zurücknimmt und aus ihrer Personalakte entfernt“.
Kategorie: Arbeitsrecht
In einem Urteil vom 20.11.2014 (2 AZR 755/13) hat das Bundesarbeitsgericht die Wichtigkeit der Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (bEM) auch bei häufigen Kurzerkrankungen des Arbeitnehmers dargestellt.
Die Verpflichtung des Arbeitgebers gegenüber einem Arbeitnehmer, der innerhalb Jahresfrist länger als 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig erkrankt, ein bEM durchzuführen, besteht auf jeden Fall. Auch wenn Krankheitszeiten auf verschiedenen Leiden beruhen, können sie das Arbeitsverhältnis gefährden, denn sie können auf eine generelle Krankheitsanfälligkeit des Arbeitnehmers hinweisen. Dieser Gefährdung soll das bEM entgegenwirken.
Das Arbeitszeugnis
Jeder Arbeitnehmer, ob er in Vollzeit, in Teilzeit, als Praktikant, ob er haupt- oder nebenberuflich (zum Beispiel als Aushilfe) tätig ist, hat Anspruch auf ein Zeugnis. Dies schreiben § 109 Gewerbeordnung und § 16 Berufsbildungsgesetz vor.
Ein einfaches Zeugnis bescheinigt die Dauer des Arbeitsverhältnisses und enthält eine kurze Tätigkeitsbeschreibung.
Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis beurteilt die Leistung und Führung des Arbeitnehmers. Zumindest bei leitenden Angestellten oder Arbeitnehmern in gehobenen, verantwortungsvollen Positionen ist das qualifizierte Zeugnis die Regel.
Beachten müssen alle Arbeitnehmer, dass Sie ein Zeugnis nicht automatisch erhalten, sondern es anfordern müssen.
Betriebsinterna im Internet
Immer häufiger tritt der Fall auf, dass Arbeitnehmer, die sich ungerecht behandelt fühlen, Informationen oder persönliche Meinungen zu ihrem Arbeitsverhältnis oder zum Betrieb des Arbeitgebers im Internet in sogenannten sozialen Netzwerken veröffentlichen. Dabei geht es vielen Mitarbeitern überhaupt nicht um eine konkrete Schädigungsabsicht, sondern sie wollen ihrem Unmut Ausdruck verleihen und eventuell auch Gleichgesinnte über das Internet ansprechen.
Solche Verhaltensweisen können für den Arbeitnehmer aber ganz erhebliche arbeitsrechtliche Folgen bis hin zur fristlosen Kündigung haben. Auch andere rechtliche Folgen sind nicht ausgeschlossen.
Dauer der Arbeitszeit
Häufig ist in Arbeitsverträgen die Dauer der Arbeitszeit nicht ausdrücklich geregelt, was regelmäßig die Arbeitsgerichte beschäftigt. Erst jüngst hat das Bundesarbeitsgericht hierzu festgestellt, dass in den Fällen, in denen in einem Arbeitsvertrag die Dauer der Arbeitszeit nicht ausdrücklich geregelt ist, die betriebsübliche Arbeitszeit als vereinbart gilt.
Im Falle der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gibt es häufig Streit darüber, ob das Arbeitszeugnis mit Formulierungen enden muss, nach denen der Arbeitgeber für die geleisteten Dienste dankt, das Ausscheiden bedauert und/oder für die Zukunft alles Gute wünscht.
Lange Zeit war strittig, ab welchem Zeitpunkt der Arbeitgeber eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom erkrankten Arbeitnehmer verlangen kann.
Gemäß § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz ist „der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen…“
Zeitguthaben und Arbeitszeitkonten
In Zeiten schwankender Auslastungssituationen hat sich die Einführung von Arbeitszeitkonten, auf denen das jeweilige Zeitguthaben ausgewiesen ist, bewährt. Gerade im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen stellt sich die Frage, inwieweit auf dem Arbeitszeitkonto ausgewiesene Zeitguthaben mit Minusstunden „verrechnet“ werden können.
Rhetorikschulung für Betriebsrat
Das Bundesarbeitsgericht hatte einen Fall zu entscheiden, in dem Arbeitgeber und Betriebsrat darüber stritten, ob eine Rhetorikschulung für den Betriebsratvorsitzenden (ein ausgebildeter Koch) erforderlich ist.
Nicht erst seit der Einführung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes stellt sich die Frage, wann ein abgelehnter Stellenbewerber einen Entschädigungsanspruch gegen den möglichen Arbeitgeber haben kann.