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Pferderecht

Haftung bei nicht aufgeklärtem Reitunfall

Gemäß § 833 BGB haftet ein Tierhalter, wenn ein Mensch durch sein Tier getötet oder verletzt oder eine Sache beschädigt wird. Grundsätzlich hat der Tierhalter den dem Verletzten aus der Realisierung der Tiergefahr entstehenden Schaden zu ersetzen. Gemäß § 833 Satz 2 BGB kann sich an diesem Grundsatz etwas ändern, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist und wenn der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat und wenn der Schaden trotz Anwendung dieser Sorgfalt entstanden ist.

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Pferderecht

Haftung des Tierarztes bei Pferdekaufvertrag

Grundsätzlich kann der Käufer eines Pferdes gegenüber dem Verkäufer von einem Pferdekaufvertrag zurücktreten, wenn das verkaufte Pferd einen dauerhaften „Sachmangel“ aufweist oder der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit nicht entspricht. Sehr häufig handelt es sich bei solchen Mängeln um gesundheitliche Beeinträchtigungen, die beim sogenannten Gefahrübergang, also der Übergabe, vorgelegen haben müssen.

Der Bundesgerichtshof hat kürzlich allerdings festgestellt, dass der Käufer neben dem Verkäufer auch oder zusätzlich den eine Ankaufsuntersuchung durchführenden Tierarzt auf Schadensersatz in Anspruch nehmen kann, wenn der Tierarzt im Rahmen der Ankaufsuntersuchung zumindest fahrlässig für den Kauf wesentliche gesundheitliche Mängel übersehen hat.

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Pferderecht

Haftung eines Stallbesuchers wegen Fütterung fremder Pferde

Füttert ein Stallbesucher ein nicht in seinem Eigentum stehendes Pferd, das dadurch gesundheitliche Probleme wie z. B. eine Kolik bekommt, kann der Stallbesucher dafür haftbar sein.

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Pferderecht

Recht auf Einsichtnahme in veterinärmedizinische Behandlungsunterlagen

Nach § 809 BGB kann derjenige, der gegen den Besitzer einer Sache einen Anspruch in Ansehung dieser Sache hat oder sich Gewissheit dazu verschaffen will verlangen, dass der Besitzer ihm die Sachen zur Besichtigung vorlegt oder die Besichtigung gestattet. Bei Untersuchungen kann es darum gehen zu prüfen, ob ein Schadensersatzanspruch gegen den untersuchenden Tierarzt bestehen könnte.

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Pferderecht

Equidenpass muss beim Pferd sein

Gemäß § 24k Viehverkehrsverordnung i. d. F. vom 24.03.2003 dürfen Einhufer (zu denen Pferde gehören), die in ein Zuchtbuch eingetragen sind oder dort vermerkt sind oder eingetragen werden können, sowie Pferde, die an sportlichen Wettkämpfen teilnehmen, aus einem Bestand nur verbracht oder abgegeben werden, wenn für sie der Pferdepass / Equidenpass vorhanden ist und dieser mitgeführt wird.Der Equidenpass dient in erster Linie der Identifizierung eines Pferdes.