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Kindesunterhalt, Erwerbsunfähigkeit und Grundsicherung

Ist ein volljähriges Kind dauerhaft erwerbsunfähig, so stellt sich die Frage, ob das Kind vorrangig Grundsicherung in Anspruch nehmen muss oder sich zunächst an die leistungsfähigen Eltern halten darf.

Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem Beschluss vom 10.09.2015 – 4 UF 13/15 – darauf hingewiesen, dass der Anspruch auf Sozialhilfe, wozu die Grundsicherung gehört, gegenüber dem Unterhaltsanspruch vorrangig ist. Das Einkommen der Eltern bleibt bei einem Anspruch auf Sozialhilfe unberücksichtigt, solang er dieses nicht über 100.000 € jährlich liegt. Unterlässt in dieser Situation das Kind, einen Antrag auf Grundsicherung zu stellen, so ist das eine” Obliegenheitsverletzung” und es muss sich gegenüber den Eltern so behandeln lassen, als würde es Grundsicherung beziehen.

Rechtsanwalt

Dr. Wolfgang Klünder