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Familienrecht

Scheidungsunterhalt, Unterbrechung

Mit den Schwankungen der Einkünfte der geschiedenen Ehegatten schwankt auch der Unterhaltsanspruch (wir sehen hier von den Formalien eines gerichtlichen Abänderungsverfahrens ab). Dem Bundesgerichtshof hat die Frage vorgelegen, ob der Unterhaltsanspruch ganz entfällt, wenn der Unterhaltsschuldner eine Zeit lang arbeitslos war und deshalb seine Einkünfte sich so sehr verringert hatten, dass sich rechnerisch kein Unterhaltsanspruch mehr ergab.

In seinem Urteil vom 04.11.2015 – XII ZR 6/15 – hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Unterhaltsanspruch „auflebt”, wenn sich das Einkommen des Unterhaltsschuldners wieder gebessert hat, beispielsweise, indem er wieder in Arbeit getreten ist. Während der Zeit der Einkommensverringerung bestehe der Unterhaltsanspruch latent fort.

Rechtsanwalt

Dr. Wolfgang Klünder